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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENUrteil vom 06.05.2004, Aktenzeichen: 2 U 106/03 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 U 106/03

Urteil vom 06.05.2004


Leitsatz:Eine Werbung mit dem Hinweis "Es lebe billig. Billiger als Makro Markt. Geht nicht. Sollten Sie trotzdem . . . zahlen wir Ihnen den Differenzbetrag einfach aus. Das ist echte Tiefpreisgarantie. . ." ist nicht irreführend, weil keine Alleinstellung in Anspruch genommen wird, denn der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Empfängerhorizont abzustellen ist, weiß, dass damit nicht die Werbebehauptung aufgestellt werden soll, bei jedem im Sortiment vorhandenen Artikel werde im Verhältnis zu allen anderen Mitbewerbern der niedrigste Preis verlangt.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3,
Verfahrensgang:LG Bremen 12 O 525/03 vom 13.11.2003

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