JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 06.03.2003, Aktenzeichen: 2 U 69/02
| Leitsatz: | Wird in einer Klage der beanstandete Wettbewerbsverstoß als im "Dezember 1999" begangen bezeichnet und lassen die beigefügten Anlagen nicht zweifelsfrei erkennen, dass diese Zeitangabe unrichtig ist, so kann der Kläger zwar in einem im Verlauf des Rechtsstreits eingereichten Schriftsatz diese unzutreffende Angabe in "Dezember 2000" berichtigen und diese als Klagänderung anzusehende Korrektur ist auch als sachdienlich zuzulassen, sie kann aber nicht verhindern, dass sich die beklagte Partei mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft, die im Zeitpunkt der Klagerhebung in Bezug auf das Jahr 1999, im Zeitpunkt der Berichtigung (Klagänderung) in Bezug auf das Jahr 2000 vollendet war. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | UWG § 1, ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 263, BGB § 133, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 0 208/02 vom 22.08.2002 |
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