JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 05.10.2006, Aktenzeichen: 2 U 47/06
| Leitsatz: | 1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das fabrikneue Kraftfahrzeuge an (Vertrags)Händler vertreibt, enthaltene Klausel "Für Bestellungen des Händlers gelten die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung. . . . ist berechtigt, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und wird den Händler von einer Neufestsetzung unverzüglich unterrichten." ist der vom Bundesgerichtshof, veröffentlicht u.a. in BGHZ 164, 11, beurteilten und als unwirksam bezeichneten Klausel vergleichbar; ihr ist deshalb ebenfalls die Anerkennung zu versagen. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Vertriebsunternehmen sich bereiterklärt, dem (Vertrags) Händler die Preisdifferenz für den Fall zu erstatten, dass dieser wegen eigener vertraglicher Bindungen nicht in der Lage ist, den erhöhten Preis an den Endabnehmer weiterzugeben, und wenn das Vertriebsunternehmen sich seinerseits einer vergleichbaren Klausel im Verhältnis zum Herstellerbetrieb ausgesetzt sieht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, BGB § 309 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 13 O 366/05 vom 31.03.2006 |
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