JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 05.05.2004, Aktenzeichen: 1 U 16/04 (a)
| Leitsatz: | 1. Die Warnung des (öffentlich-rechtlich) Verkehrssicherungspflichtigen vor von dem Straßenzustand ausgehenden Gefahren ersetzt grundsätzlich nicht deren unverzügliche Beseitigung, es sei denn, dem Pflichtigen ist die alsbaldige Beseitigung des gefährlichen Zustandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich. 2. Eine (etwaige) Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen entfällt (§ 254 Abs. 1 BGB), wenn der geschädigte Radfahrer über eine trichterförmige Mulde auf einem Radweg stürzt und der Sturz durch einen unsachgemäßen Zustand des benutzten Fahrrads wesentlich mitverursacht worden ist, der Geschädigte den schlechten Zustand des Radweges, auf den überdies ein Warnschild hinwies, kannte und der Radfahrer vor dem Sturz auch sonst nicht ausreichend aufmerksam und vorsichtig gefahren ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 254 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 1 O 1313/03 a vom 06.02.2004 |
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