JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 04.12.2003, Aktenzeichen: 2 U 37/03
| Leitsatz: | 1. Vereinbaren Vertragsparteien, dass einer Seite ein bestimmtes Mindestauftragsaufkommen zustehen solle (hier: DM 1.050,-- je Kalendertag und Lastkraftwagen), ohne Rücksicht darauf, ob dieser Betrag durch erbrachte Beförderungsleistungen erreicht wird oder nicht, so handelt es sich um eine selbständige Garantieabrede, die nicht der Verjährungsregelung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegt. 2. Werden in einer Klageschrift und/oder im Laufe des Rechtsstreits Ansprüche oder Anspruchsteile in einer Weise geltend gemacht, die Zweifel an ihrer hinreichenden Substanziierung erweckt, gelingt es dem erstinstanzlichen Gericht aber, daraus diejenigen Posten herauszufiltern, die es für im Klagewege geltend gemacht hält und erlässt es ein den Beklagten insoweit verurteilendes Erkenntnis, so kann sich das Berufungsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die ausgeurteilten Beträge und die zugrundeliegenden Posten Gegenstand der Klagforderung gewesen sind; einer gesonderten Beurteilung der gesamten geltend gemachten Klagforderung im Hinblick auf deren Substanziierung bedarf es dagegen nicht. |
| Rechtsgebiete: | HGB, ZPO |
| Vorschriften: | HGB § 439 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 11 O 402/01 vom 02.04.2003 |
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