JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Urteil vom 04.09.2003, Aktenzeichen: 2 U 64/02
| Leitsatz: | 1. Ist ein Hauseigentümer zugleich Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in diesem Haus Räume angemietet hat, so muss sich die GmbH das Wissen des Geschäftsführers, das dieser in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer erworben hat, zurechnen lassen. 2. Der Versicherer ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter Kenntnis davon hat, dass die oberhalb der von ihm angemieteten Räumlichkeiten liegenden zwei Geschosse leer stehen und im Winter nicht beheizt werden, und infolgedessen ein Leitungswasserschaden an den in den vom Mieter angemieteten Räumen eingebrachten Sachen entsteht, sofern der Mieter diesen Zustand ändern konnte. 3. In einem solchen Fall tritt mit dem erstmaligen Leerstand der oberhalb der angemieteten Räumlichkeiten befindlichen Geschosse zugleich eine der Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG bedürftige objektive Gefahrerhöhung ein. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 27 Abs. 2, VVG § 28 Abs. 1, VVG § 61, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 12 O 396/96 vom 25.07.2002 |
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