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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 31.10.2006, Aktenzeichen: 4 WF 110/06 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 WF 110/06

Beschluss vom 31.10.2006


Leitsatz:1. Der leibliche Vater, der die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten will, ist für die Darlegung , dass es an einer sozial-familiären Beziehung fehle, in der Regel auf ein substantiiertes Bestreiten der Gegenseite angewiesen, um darauf sein weiteres Vorbringen oder etwaige Beweisangebote stützen zu können.

2. Weil Träger des Elternrechts für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein können, kann der leibliche Vater die Feststellung seiner Vaterschaft nur erreichen, wenn er zugleich die rechtliche Vaterschaft - mit einer gemäß § 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB gegen das Kind und den rechtlichen Vater zu richtenden Klage - anficht.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 1600 Abs. 2, BGB § 1600 Abs. 3, BGB § 1600 e, ZPO § 616 Abs. 1, ZPO § 617, ZPO § 640 Abs. 1, ZPO § 640 h Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:AG Bremen 153 F 502/06 vom 02.08.2006

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