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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 29.06.2006, Aktenzeichen: 2 Sch 1/06 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 Sch 1/06

Beschluss vom 29.06.2006


Leitsatz:1. Hat ein in London ansässiges Schiedsgericht einen Schiedsspruch auf der Grundlage britischen Verfahrensrechts erlassen, so handelt es sich um einen "ausländischen Schiedsspruch" im Sinne des § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei offen bleiben kann, ob es für diese Einordnung maßgeblich auf den Ort ankommt, an dem das Schiedsgericht zusammengetreten ist, oder auf das Verfahrensrecht, das es zugrunde gelegt hat.

2. Es bestehen unter dem Gesichtspunkt einer Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Bedenken, wenn das Schiedsgericht dem Schiedsbeklagten die gesamten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens auferlegt hat, obwohl der Schiedskläger nur mit einem Betrag von weniger als 2 % des ursprünglich eingeklagten Betrages obsiegt hat, sofern die Reduzierung der anfangs geltend gemachten Klagforderung darauf zurückzuführen ist, dass während des schiedsgerichtlichen Verfahrens Teilzahlungen geleistet worden und Aufwendungserstattungen eingetreten sind, die zur Verringerung der Klagforderung geführt haben.
Rechtsgebiete:PO, UN-Übereinkommen
Vorschriften:PO § 1061 Abs. 1 Satz 1, UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b,

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