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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 26.04.2005, Aktenzeichen: 4 U 9/05 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 U 9/05

Beschluss vom 26.04.2005


Leitsatz:1. Haben ein Ehegatte und das gemeinsame Kind während intakter Ehe dem anderen Ehegatten die Aufnahme eines Bankkredits durch Einräumung dinglicher Sicherheiten ermöglicht, können sie nach Scheitern der Ehe Erstattung geleisteter Zahlungen nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen.

2. Diente der von dem Darlehensnehmer (Ehemann) persönlich aufgenommene Kredit, für den die Sicherheiten gewährt wurden, dazu, geschäftlich veranlasste Verbindlichkeiten nur vorübergehend umzuschulden, steht der Umstand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Ablösung des Kredits durch die Sicherungsgeber noch bestand, dem Aufwendungsersatzanspruch auch des Ehegatten nicht entgegen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 662, BGB § 670,

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