JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 25.05.2007, Aktenzeichen: 2 U 77/06
| Leitsatz: | 1. Wird ein Ehemann von einem anderen Ehemann deshalb vorsätzlich getötet, weil der erstere ehewidrige Beziehungen mit der Ehefrau des letzteren unterhielt, so kann der Täter den von der Ehefrau des Getöteten erhobenen Ersatzansprüchen nicht den Einwand des Mitverschuldens des Getöteten wegen dessen ehewidrigen Verhältnisses mit der Ehefrau des Täters entgegenhalten. 2. War der Getötete in Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und wird von der anspruchsberechtigten Ehefrau geltend gemacht, das Unternehmen des Getöteten werde nicht von dessen Abkömmlingen fortgeführt, weil diese Erlaubnis personengebunden (gewesen) sei, so obliegt es dem Täter, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. 3. Hatten der getötete Ehemann und seine Ehefrau ein nach Steuern nachgewiesenes Jahreseinkommen von etwa ¤ 140.000,-- erzielt und wird von der ersatzberechtigten Ehefrau geltend gemacht, dass die von diesem Betrag, bereinigt um etwa ¤ 60.000,-- Kosten, verbliebene Summe nicht ganz oder teilweise angelegt, sondern "verlebt" worden sei, so obliegt es dem Schädiger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Behauptung unzutreffend ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 249 Satz 1, BGB § 254 Abs. 1, BGB § 254 Abs. 2 Satz 1, BGB § 844 Abs. 1, BGB § 844 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1968, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 6 O 2061/04 vom 12.07.2005 |
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