JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 25.05.2007, Aktenzeichen: 2 U 127/06
| Leitsatz: | 1. Unterzeichnen Vertragsparteien eine formularmäßig vorbereitete, aber handschriftlich mit "Verhandlungsprotokoll" überschriebene Vereinbarung und bedankt sich am folgenden Tag die eine Seite schriftlich "für den bereits mündlich erteilten Auftrag", so ist der Vertrag mit dem sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Inhalt zustande gekommen. 2. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn nachträglich ein maschinenschriftlich erstelltes Vertragsformular übersandt wird, dessen Unterzeichnung von dem Auftragnehmer verweigert wird, weil es nicht unerhebliche Abweichungen vom vereinbarten Vertragsinhalt enthalte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 126, BGB § 127 Abs. 1, BGB § 133, BGB § 145, BGB § 147 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 3 O 909/06 |
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