JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 24.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 45/06
| Leitsatz: | Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze eines Telefaxgerätes bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er anordnet, dass im Anschluss an den Sendevorgang ein Einzelausdruck des Sendeberichts erstellt wird, auf dessen Grundlage die ordnungsgemäße Übermittlung geprüft wird. Ein lediglich handschriftlicher Vermerk der mit der Übermittlung betrauten Mitarbeiterin, dass und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung erfolgt ist, erfüllt diese Anforderungen nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 6 O 717/05 vom 18.05.2006 |
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