JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 2 W 28/05
| Leitsatz: | Ein Ordnungsmittelantrag, der als Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf eine einstweilige Verfügung gestützt wird, die auf der Grundlage der §§ 927, 936 ZPO durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn die als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung behauptete Handlung des Vollstreckungsschuldners zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als die veränderten Umstände, die zu dem Aufhebungsurteil geführt hatten, bereits eingetreten waren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 927, ZPO § 936, ZPO § 775 Nr. 1, ZPO § 776 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 9 O 1498/04 vom 04.03.2005 |
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