JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 24.05.2006, Aktenzeichen: Verg 1/06
| Leitsatz: | 1. Werden in der Vergabebekanntmachung neben dem Preis noch weitere Kriterien als für die Zuschlagserteilung maßgeblich genannt, so handelt die Vergabestelle nicht fehlerhaft, wenn sie im Vergabevermerk niederlegt, dass sämtliche Angebote hinsichtlich der weiteren Kriterien gleich zu beurteilen seien, so dass der Zuschlag allein auf der Grundlage des (niedrigsten) Preises zu erteilen sei. 2. Wird in der Vergabebekanntmachung von den Anbietenden die Vorlage einer Geräteliste verlangt, so ist damit nicht die Notwendigkeit verbunden, dass der Anbietende Eigentümer der einzusetzenden Geräte sein muss oder diese im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bereits verbindlich angemietet hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem einzusetzenden Gerät um eine seltenes und kostenaufwendiges Objekt handelt. 3. Es bleibt offen, ob der Ausschlussgrund eines "unangemessen niedrigen" Angebots drittschützende Wirkung entfaltet. Selbst wenn mit dem OLG Düsseldorf (VergabeR 2001, 129; 2002, 471, 475) eine solche anzunehmen sein sollte, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den Zuschlag auf ein derartiges Angebot zu erteilen, sofern die Vergabestelle vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt und erhalten hat (§ 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A). |
| Rechtsgebiete: | GWB, VOB/A |
| Vorschriften: | GWB § 97 Abs. 5, VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b), VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | 2. VK der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr VK 13/05 vom 06.01.2006 |
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