JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 24.03.2004, Aktenzeichen: 4 W 6/04
| Leitsatz: | Das Landgericht, bei dem Prozesskostenhilfe für eine eingereichte Klage beantragt wird, deren Streitwert in die landgerichtliche Zuständigkeit fällt, darf die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, Erfolgsaussicht bestehe nur für einen Teil der Klage, dessen Wert unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeit liege. In einem solchen Fall ist vielmehr Prozesskostenhilfe für den erfolgversprechenden Teil zu bewilligen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 2 O 287/99 vom 26.01.2004 |
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