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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 24.01.2005, Aktenzeichen: 4 W 1/05 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 W 1/05

Beschluss vom 24.01.2005


Leitsatz:Wird zum Zwecke des Ausbaus eines Dachgeschosses dem Grundstückseigentümer Geld zugewandt und bezieht der Zuwendende das ausgebaute Geschoss für die Dauer von fast einem Jahr, so muss er sich auf einen nach dem Auszug geltend gemachten Rückforderungsanspruch die ihm entstandenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 535, BGB § 547, BGB § 812 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Bremen vom 17.11.2004

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