JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 24.01.2005, Aktenzeichen: 4 W 1/05
| Leitsatz: | Wird zum Zwecke des Ausbaus eines Dachgeschosses dem Grundstückseigentümer Geld zugewandt und bezieht der Zuwendende das ausgebaute Geschoss für die Dauer von fast einem Jahr, so muss er sich auf einen nach dem Auszug geltend gemachten Rückforderungsanspruch die ihm entstandenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 535, BGB § 547, BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen vom 17.11.2004 |
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