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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 23.08.2005, Aktenzeichen: 2 W 57/05 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 W 57/05

Beschluss vom 23.08.2005


Leitsatz:1. Erscheint in einem auf den Erlass eines Mahnbescheids im automatisierten Mahnverfahren gerichteten Antrag anstelle des gemeinten Betrages "¤ 6.814,68" die Zahl "6.814368", weil anstelle des Kommas die Ziffer "3" geschrieben worden ist, und wird der Mahnbescheid daraufhin mit dem Betrag von "¤ 6.814.368,00" erlassen, so liegt kein Fehler vor, der im Wege des § 319 ZPO berichtigt werden kann, weil das Versehen seine Ursache nicht im Bereich des Gerichts, sondern des Antragstellers hatte.

2. Wird in einem solchen Fall nach Bemerken des Versehens von dem Amtsgericht der Mahnbescheid dahin berichtigt, dass er auf "¤ 6.814,68" laute und hat der Antragsgegner bereits zuvor gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben, so fehlt seiner gegen den Berichtigungsbeschluss gerichteten Beschwerde das Rechtsschutzdürfnis.

3. Der Streitwert für eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist mit dem geringsten Wert (bis ¤ 300,--) zu bemessen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 319,
Verfahrensgang:LG Bremen 8 T 95/05 vom 30.06.2005

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