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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 23.02.2004, Aktenzeichen: 4 WF 20/04 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 WF 20/04

Beschluss vom 23.02.2004


Leitsatz:Geschäftsmäßiges Handeln im Sinne des § 157 ZPO ist bei einem Beistand anzunehmen, der im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit für einen Verein Mitglieder dieses Vereins in rechtlicher Hinsicht berät und bereits in mehreren Verfahren als Beistand aufgetreten ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 90, ZPO § 157,
Verfahrensgang:AG Bremerhaven 154 F 1421/03 vom 02.02.2004

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