JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 22.07.2005, Aktenzeichen: 2 W 54/05
| Leitsatz: | 1. Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten zu Werbezwecken an öffentlichen Orten ist zwar regelmäßig ein belästigender Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen, doch ist dieser Eingriff hinzunehmen, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist und der Passant sich einem Gespräch ohne weiteres entziehen kann (wie BGH NJW 2005, 1050 = GRUR 2005, 443 = WRP 2005, 485 = BGHRep 2005, 731 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II). 2. Ein gezieltes Ansprechen in den für die Öffentlichkeit in den Öffnungszeiten zugänglichen Räumlichkeiten einer Kfz.-Zulassungsstelle ist regelmäßig auch dann ein belästigender Eingriff in die Individualsphäre des Angesprochenen, wenn der Werbende als solcher von vornherein eindeutig erkennbar ist, weil sich der Angesprochene - ähnlich wie bei einer Werbemaßnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln - der unerbetenen Kontaktaufnahme nicht ohne weiteres entziehen kann. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 7 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 9 O 1287/05 vom 29.06.2005 |
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