JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 19.10.2006, Aktenzeichen: 2 U 77/05
| Leitsatz: | 1. Wird ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück verkauft, so ist ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss wegen arglistigen Verschweigens dem Verkäufer bekannter Mängel (Feuchtigkeitsschäden im Kellerbereich) unwirksam, wenn der Verkäufer das Haus etwa zehn Jahre bewohnt hat und ein Sachverständiger feststellt, die Feuchtigkeitsschäden seien bereits langjährig vorhanden. 2. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Sachverständige in dem von ihm erstatteten schriftlichen Gutachten erklärt hat, die Schäden seien "für jeden, der sich für dieses Haus interessiere, deutlich erkennbar gewesen", und der Käufer das Haus einschließlich des Kellerbereichs nicht nur einmal besichtigt hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 444, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 8 O 2282/03 b vom 12.07.2005 |
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