JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 19.07.2006, Aktenzeichen: 4 UF 44/06
| Leitsatz: | Der einem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt Verpflichtete, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, aber wegen eines Studiums nicht erwerbstätig ist, ist angesichts seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung im Regelfall unterhaltsrechtlich gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der - vom anderen Elternteil gebilligte - Lebensplan des Unterhaltsverpflichteten ursprünglich ein Studium vorsah. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1601, BGB § 1603 Abs. 2, ZPO § 114, ZPO § 287, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 61 F 3035/05 |
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