JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 18.10.2000, Aktenzeichen: 4 WF 98/00
| Leitsatz: | Leitsatz: § 344 ZPO ist auch bei der nach Erlaß eines echten Versäumnisurteils erfolgten Klagrücknahme anzuwenden, so daß auch in diesem Fall die Kosten der Säumnis dem Beklagten zur Last fallen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, ZPO § 344, |
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