Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 1 W 1/04 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 W 1/04

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:1. Der Notar darf eine Verwahrungsgebühr gemäß § 149 Abs. 1 KostO nur dann beanspruchen, wenn hierfür ein "berechtigtes Sicherungsinteresse" der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht (§ 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG). Da sich die Sicherung der Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten bei einem notariellen Kaufvertrag grundsätzlich auch durch eine Vertragsgestaltung mit direkter Kaufpreiszahlung erreichen lässt, müssen im Einzelfall besondere weitere Umstände vorliegen, die den grundsätzlich sicheren Weg einer direkten Kaufpreiszahlung ausnahmsweise als nicht sicher genug erscheinen lassen, um das "berechtigte Sicherungsinteresse" für eine Verwahrungstätigkeit des Notars bejahen zu können.

2. Ein "berechtigtes Sicherungsinteresse" für eine notarielle Verwahrungstätigkeit besteht - ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände - dann nicht, wenn die von den Käufern abzulösenden Grundschulden ohne Finanzierung gelöscht werden können, obwohl der Nennbetrag der zu löschenden Grundpfandrechte den Kaufpreis übersteigt, der Verkäufer vor der Vertragsbeurkundung den Notar jedoch darauf hingewiesen hat, dass die Grundpfandrechte mit einem niedrigeren Betrag valutieren als der zu zahlende Kaufpreis.
Rechtsgebiete:KostO, BeurkG
Vorschriften:KostO § 149 Abs. 1, BeurkG § 54 a Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Bremen 8 T 254/03 vom 03.12.2003

Volltext

Um den Volltext vom OLG-BREMEN – Beschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 1 W 1/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-BREMEN - 18.03.2004, 1 W 1/04" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum