JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 17.02.2004, Aktenzeichen: 2 W 13/04
| Leitsatz: | Versäumt der Beklagte die ihm gesetzte Frist zur Anzeige, sich gegen die zugestellte Klage verteidigen zu wollen, und wird entgegen dem von ihm gestellten Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, diese versagt, so fehlt einer gegen diesen Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das erstinstanzliche Gericht noch kein Versäumnisurteil erlassen hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 276 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 7 O 2226/03 vom 14.01.2004 |
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