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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 4 WF 26/07 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 WF 26/07

Beschluss vom 15.02.2007


Leitsatz:1. Übersteigen im Rahmen der Vermögensbilanz die Passiva die Aktiva, kommt der Einsatz einzelner aktiver Vermögenspositionen für die Prozesskosten dann in Betracht, wenn die Schulden entweder in langfristigen Raten zu tilgen oder zwar fällig sind, aber nicht von der Partei bezahlt werden.

2. Bei der Frage, ob der Partei eine Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrages zumutbar ist, um damit die Prozesskosten zu bezahlen, sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Bremen-Blumenthal 76 F 482/06 vom 24.11.2006

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