JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 12.09.2003, Aktenzeichen: 2 W 69/03
| Leitsatz: | 1. Weist das Gericht einen Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, so hat dieser Beschluss eine Kostenentscheidung zu enthalten. 2. Fehlt eine solche Kostenentscheidung, ist § 321 Abs.1 ZPO entsprechend anzuwenden. 3. Ist die in § 321 Abs. 2 ZPO für die Ergänzung vorgesehene Antragsfrist von zwei Wochen verstrichen, kann die Kostenentscheidung nicht unter Heranziehung des in § 494 a ZPO niedergelegten Rechtsgedankens nachgeholt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 321 Abs. 2, ZPO § 490 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 3 OH 14/02 vom 25.11.2002 |
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