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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 12.05.2004, Aktenzeichen: 1 W 17/04 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 1 W 17/04

Beschluss vom 12.05.2004


Leitsatz:Ob eine letztwillige Verfügung, in der der Erblasser einen befreiten Vorerben und einen Nacherben eingesetzt sowie Testamentsvollstreckung angeordnet hat, als Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Nacherben (§ 2222 BGB) oder als allgemeine Testamentsvollstreckung für den Vorerben mit den Aufgaben und Befugnissen nach §§ 2203 ff. BGB zu verstehen ist, ist durch Auslegung der Verfügung zu ermitteln.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 2203, BGB § 2222,
Verfahrensgang:LG Bremen 6 T 58/04 vom 27.02.2004

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