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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 12.03.2007, Aktenzeichen: Verg 3/06 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: Verg 3/06

Beschluss vom 12.03.2007


Leitsatz:1. Betreibt im Falle des § 114 Abs. 2 GWB die Vergabekammer das Verfahren nicht, so kommt eine Untätigkeitsbeschwerde mangels gesetzlicher Regelung allenfalls als ultima ratio in Betracht.

2. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens müssen zunächst im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde versuchen, den Fortgang des Verfahrens zu erreichen.
Rechtsgebiete:GWB, ZPO
Vorschriften:GWB § 114 Abs. 2 Satz 2, GWB § 116, ZPO § 567,

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