JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 12.03.2007, Aktenzeichen: Verg 3/06
| Leitsatz: | 1. Betreibt im Falle des § 114 Abs. 2 GWB die Vergabekammer das Verfahren nicht, so kommt eine Untätigkeitsbeschwerde mangels gesetzlicher Regelung allenfalls als ultima ratio in Betracht. 2. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens müssen zunächst im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde versuchen, den Fortgang des Verfahrens zu erreichen. |
| Rechtsgebiete: | GWB, ZPO |
| Vorschriften: | GWB § 114 Abs. 2 Satz 2, GWB § 116, ZPO § 567, |
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