JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 2 Sch 2/05
| Leitsatz: | 1. Trifft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, eine Schiedsgerichtsabrede, so kann dieser jedenfalls dann im Wege einer Drittwiderklage in das schiedsrichterliche Verfahren einbezogen werden, wenn die Gesellschaft, vertreten durch ihn, das Schiedsgericht angerufen hat und er von den Vorgängen, die den Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens bilden, von Anfang an Kenntnis hatte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass der Geschäftsführer einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht mit dem Rechtsbehelf nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten hat. 2. Werden Beschäftigte einer juristischen Person des privaten Rechts ohne ihr Wissen einer Videoüberwachung unterworfen, die die Vertragspartnerin ihres Arbeitgebers deshalb eingerichtet hat, um Beweismittel für ein vermutetes vertragswidriges Verhalten zu gewinnen, so führt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) jedenfalls dann nicht zu einem Verbot der Verwertung des Beweismittels, wenn sich die der Beobachtung unterworfenen natürlichen Personen nicht gegen die Videoüberwachung zur Wehr gesetzt haben. 3. Die bloße Rüge, das Schiedsgericht habe gestellten Anträgen auf Wiederholung der Vernehmung bereits gehörter Zeugen nicht entsprochen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und ist somit nicht geeignet, die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) ZPO zu begründen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, GG |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2, ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, |
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