JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 2 U 27/07
| Leitsatz: | 1. Legen Eltern oder Verwandte ein Sparbuch an, das zwar auf den Namen des Kindes lautet, aber nicht in dessen Besitz übergeht, so wollen sie im Zweifel Gläubiger des Kreditinstituts bleiben (wie BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - BGHRep 2005, 618 = NJW 2005, 980). 2. Ein weiterer Hinweis auf eine solche Willensrichtung ergibt sich, wenn einem Großteilelternteil im Rahmen der Errichtung eines Testaments zugunsten eines Enkelkindes der Hinweis erteilt wird, das dem Enkel zugewandte Grundstück könne als dessen einziges Vermögensstück diesem verloren gehen, wenn er nach dem Tode des Großelternteils als Erbe für die Kosten der Beerdigung aufzukommen habe. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 808 Abs. 1 Satz 1, BGB § 328 Abs. 1, BGB § 1968, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 4 O 1820/06 vom 12.02.2007 |
Um den Volltext vom OLG-BREMEN – Beschluss vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 2 U 27/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-BREMEN - 10.05.2007, 2 U 27/07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum