JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 08.11.2006, Aktenzeichen: 4 W 30/06
| Leitsatz: | 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 70 h FGG setzt eine durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr für den Betroffenen selbst voraus, deren Abwendung keinen Aufschub duldet. 2. Die Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur dann durch die Gerichte zu genehmigen, wenn der dem Betroffenen drohende Gesundheitsschaden so gewichtig ist, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1906 Abs. 1, FGG § 70 h, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 5 T 555/06 vom 15.08.2006 |
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