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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 08.11.2006, Aktenzeichen: 4 W 30/06 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 W 30/06

Beschluss vom 08.11.2006


Leitsatz:1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 70 h FGG setzt eine durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr für den Betroffenen selbst voraus, deren Abwendung keinen Aufschub duldet.

2. Die Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur dann durch die Gerichte zu genehmigen, wenn der dem Betroffenen drohende Gesundheitsschaden so gewichtig ist, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1906 Abs. 1, FGG § 70 h,
Verfahrensgang:LG Bremen 5 T 555/06 vom 15.08.2006

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