JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 07.10.2005, Aktenzeichen: 2 W 79/05
| Leitsatz: | Rügt ein Beklagter nach erklärter Verteidigungsbereitschaft vorab die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und weist das Gericht im Rahmen der Terminsverfügung die Parteien darauf hin, dass es diesen Einwand für durchgreifend halte, so bedarf es der Wahrnehmung dieses Termins durch einen Bevollmächtigten des Beklagten nicht mit der Folge, dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch die kosten einer (fiktiven) Reise zum örtlich unzuständigen Gericht erstattungsfähig sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 3 O 558/05 d vom 29.07.2005 |
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