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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 07.10.2005, Aktenzeichen: 2 W 69/05 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 W 69/05

Beschluss vom 07.10.2005


Leitsatz:Wendet sich ein Sachverständiger, nachdem er den gerichtlichen Auftrag zur Begutachtung erhalten hat, schriftlich mit dem Hinweis an das Gericht, der von der mit der Vorschussobliegenheit belasteten Partei eingeforderte und eingezahlte Betrag werde nicht ausreichen, um die Kosten des Gutachtens abzudecken, und setzt er seine Tätigkeit ungeachtet dessen fort, dass sein Schreiben unbeantwortet geblieben ist, so beschränkt sich sein Entschädigungsanspruch der Höhe nach auf den Vorschussbetrag.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Vorschriften:GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 a.F., GKG § 68 Abs. 1 Satz 2 a.F., ZPO § 407 a Abs. 3 Satz 2, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen § 3 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Bremen 3 OH 89/03 vom 12.07.2005

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