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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 07.01.2003, Aktenzeichen: 4 UF 68/02 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 UF 68/02

Beschluss vom 07.01.2003


Leitsatz:1. Die Neuregelung des § 14 BeamtVG, die die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % zur Folge hat, ist im Versorgungsaussgleich auch dann zugrunde zu legen, wenn der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand von den Übergangsregelungen des § 69 e Abs. 2 bis 4 BeamtVG betroffen ist. Der Ausgleich des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages zum endgültigen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bleibt dem schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung, wenn der Beamte vor der Ehe ein Studium begonnen und dies erst in der Ehe beendet hat, ohne dass die gesamte Studienzeit - wegen der Überschreitung der Höchstdauer der in § 12 Abs. 1 BeamtVG geregelten Höchstdauer der Studienzeit - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist.
Rechtsgebiete:BGB, BeamtVG, Versorgungsänderungsgesetz 2001
Vorschriften:BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BGB § 1587 Abs. 2, BeamtVG § 12 Abs. 1, BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1, Versorgungsänderungsgesetz 2001 Art. 1 Nr. 11,
Verfahrensgang:AG Bremerhaven 154 F 116/02 vom 09.08.2002

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