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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 05.09.2005, Aktenzeichen: 2 W 70/05 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 W 70/05

Beschluss vom 05.09.2005


Leitsatz:Wird ein die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss mit der Begründung angegriffen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Antragsteller könne die anfallenden Kosten mittels dreier Monatsraten begleichen, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragsteller die von ihm nach dem Mietvertrag zu entrichtenden Mieten nicht zahle, so ist diesem Angriff der Erfolg zu versagen, weil es im Rahmen der nach § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigenden Belastungen nur auf tatsächlich geleistete Zahlungen ankommt (wie LG Koblenz FamRZ 2001, 1153/1154 und Zöller-Philippi, § 115 Rand-Nr. 37).

Alternative:

Im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 ZPO sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen zu berücksichtigen
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Bremen 3 O 2075/04 d vom 02.08.2005

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