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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 04.06.2007, Aktenzeichen: 4 WF 73/07 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 4 WF 73/07

Beschluss vom 04.06.2007


Leitsatz:1. Haben die Parteien bei der einvernehmlichen Hausratsverteilung einen PKW als Hausrat behandelt und ihm einen der Ehegatten zugeteilt, ist der PKW nicht im Endvermögen des Ehegatten anzusetzen, dem er zugeteilt ist.

2. Die mit dem als Hausrat behandelten Gegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten sind jedoch im Endvermögen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

3. Eine Forderung, die erst in dem Prozess realisiert werden soll, für den PKH begehrt wird, ist regelmäßig kein verwertbares Vermögen i.S.d. § 115 ZPO (so bereits OLG Bremen, FamRZ 83, 637).
Rechtsgebiete:BGB, HausratsVO, ZPO
Vorschriften:BGB § 1375, HausratsVO § 8 Abs. 1, HausratsVO § 8 Abs. 2, ZPO § 115 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Bremen 61 F 2681/05 vom 01.03.2007

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