JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 02.03.2006, Aktenzeichen: 2 W 19/06
| Leitsatz: | Nimmt ein im Zuge einer Schlägerei Verletzter zwei an dieser Schlägerei beteiligte Personen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch, so ist diesen nicht allein deshalb Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung zu gewähren, wenn es im Strafverfahren nicht zu urteilsmäßigen Feststellungen über ihre Täterschaft kam, weil dieses nach Maßgabe des § 153 a Abs. 2 Satz 1 und 3 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 830 Abs. 1 Satz 1, BGB § 830 Abs. 1 Satz 2, BGB § 840, ZPO § 114, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen 6 O 1224/05 c vom 16.01.2006 |
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