JuraForum.de > Urteile > OLG-BREMEN > Beschluss vom 02.02.2005, Aktenzeichen: 4 W 5/05
| Leitsatz: | Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG durch Abwerben von Kunden setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus. Sie sind in der Regel gegeben, wenn sich der Wettbewerber des von einem Dritten begangenen Vertragsbruchs bewusst ist oder mit einem solchen rechnet und in Kauf nimmt, diesen geschäftlich auszunutzen. |
| Rechtsgebiete: | UWG 2004 |
| Vorschriften: | UWG 2004 § 4 Nr. 10, |
| Verfahrensgang: | LG Bremen vom 23.12.2004 |
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