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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 02.01.2001, Aktenzeichen: 2 W 135/2000 

OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 W 135/2000

Beschluss vom 02.01.2001


Leitsatz:1. Der Senat hält an der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass der Wert des Streitgegenstandes nach einseitig erklärter Erledigung der Hauptsache in den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten besteht.

2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht im Wege eines Versäumnisurteils feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist (anders OLG Köln MDR 1995, 103 und OLGR 1997, 120).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a Abs. 1, ZPO § 331 Abs. 1,

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