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JuraForum.deUrteileOLG-BREMENBeschluss vom 01.06.2004, Aktenzeichen: 2 W 51/04 



OLG-BREMEN – Aktenzeichen: 2 W 51/04

Beschluss vom 01.06.2004


Leitsatz:1. Ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten und ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen ihn, nachdem das Gericht den vertretenen Kläger bewogen hat, den angekündigten Klagantrag einzuschränken, so entsteht keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, sondern nur eine Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

2. Ist in einem solchen Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO gegen den Beklagten festgesetzt worden und kommt diese auf seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde in Wegfall, so ist die Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO dem Kläger auch ohne einen darauf gerichteten Antrag zuzuerkennen.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4,
Verfahrensgang:LG Bremen 6 O 382/03 vom 05.06.2003

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