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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht BraunschweigVerkündungsdatum12 / 2008 

Oberlandesgericht Braunschweig

Entscheidungen 12 / 2008



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 2 U 9/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:UWG, SGB V
Schlagworte:Gesetzliche Krankenkasse, Private Zusatzversicherung, Telefonanrufe ohne Zustimmung des Angerufenen
Leitsatz:1. Das UWG findet auf gesetzliche Krankenkassen Anwendung, wenn diese gemäß § 194 Abs. 1a SGB V ihren Versicherten die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen anbieten. § 69 SGB V, wonach bestimmte Rechtsbeziehungen der Krankenkassen unter Ausschluss des UWG abschließend im 4. Kapitel des SGB V geregelt sind, greift in diesem Bereich nicht ein.

2. Wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen ihrer Versicherten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung anruft und ihm die Vermittlung einer privaten Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung anbietet, verstößt sie gegen § 7 II Nr. 2 UWG.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Urteil, 2 U 9/08



OLG-BRAUNSCHWEIG – Beschluss, 2 U 36/06 vom 04.12.2008

Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Schlagworte:Kostenschuldner, Anlasskostenschuldner, Entscheidungsschuldner, Entscheidungskostenschuldner, Klagerücknahme, außergerichtlicher Vergleich
Leitsatz:1. Im Rechtsmittelzug ist der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Stellung als Antragsteller der Anlasskostenschuldner für die Gerichtskosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.

2. Allein durch die Klagerücknahme wird die klagende Partei nicht Entscheidungsschuldnerin. hierzu bedarf es einer Kostengrundentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Beschluss, 2 U 36/06

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 2 UF 29/08 vom 02.12.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Unterhaltsbefristung, Rangfolge, Ehegatten, Drittelrechnung
Leitsatz:1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13-15 jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.

2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die ggf. nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sogenannten "Drittelrechnung" zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechung getragen, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5 % gesenkt werden.

3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer i.S.d. § 1609 Nr. 2, 1578 b BGB.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Urteil, 2 UF 29/08


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