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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht BraunschweigVerkündungsdatum09 / 2003 

Oberlandesgericht Braunschweig

Entscheidungen 09 / 2003



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 3 U 140/02 vom 03.09.2003

Rechtsgebiete:AktG, BGB
Leitsatz:1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dies gilt auch für als Teilgewinnabführungsverträge (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) einzuordnende Unternehmensbeteiligungen.

2. Dem Vertragspartner eines gem. §§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrages steht innerhalb einer nach § 242 BGB zu bestimmenden Zeitdauer grundsätzlich kein Recht zu, sich während der Schwebezeit zwischen Vertragsabschluss und der Eintragung des Vertrages im Handelsregister einseitig vom Vertrag zu lösen, insbesondere nicht entsprechend § 178 BGB durch Widerruf.

3. Jedenfalls bei der Genehmigung einer Vielzahl gleichartiger Verträge ist ein Genehmigungsbeschluss gemäß § 293 Abs. 1 AktG wirksam und erfasst die zur Genehmigung vorgelegten Verträge vollständig, wenn in einer geeigneten Form sämtliche Informationen bekannt gemacht worden sind, die für eine Entscheidung der Hauptversammlung ernsthaft von Bedeutung sein können.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Urteil, 3 U 140/02



OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 3 U 231/02 vom 03.09.2003

Rechtsgebiete:HGB, BGB
Leitsatz:1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass dem Gesellschafter bei Fehlern bei der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 I HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen.

2. Dieses gilt grundsätzlich auch im Falle einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung sowie einer Täuschung beim Vertragsabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Gesellschafter den Weg der Anfechtung nach § 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung verlangt.

3. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nur dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen besonders günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt.

4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als von den Vertragsparteien erwartet, so wird der Beitritt nicht dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsteht. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft allein ist daher nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen.

5. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihr anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückbleibt. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für seine Einzahlungen eine erhebliche Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhält.

6. Soweit der Gesellschafter eine verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen durch die Gesellschaft zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung der Beteiligung nach § 723 I 2 BGB nehmen will, ist es erforderlich, dass er die Gesellschaft zuvor ergebnislos zur rechtzeitigen Vorlage dieser Abschlüsse aufgefordert hat.

7. Eine Prospekthaftung der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn der Beitritt zumindest auch von den unrichtigen Prospektangaben mitbestimmt worden ist. Daran fehlt es, wenn sich der Gesellschafter darauf beruft, den Emissionsprospekt erstmalig nach Zeichnung der Anlage erhalten zu haben.

8. Eine fehlerhafte Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft ex tunc, sondern nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Gesellschaft ex nunc bzw. zu einem Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens.

9. Nimmt der Gesellschafter einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz später selbst nach weiteren Informationen über die Gesellschaft zurück, so ist dieses letztlich als Bestätigung iSd. § 141 I BGB zu werten, so dass für eine spätere Kündigung des Vertrages nur solche Fehlinformationen relevant sein können, die auch nach diesen weiteren Informationen noch nicht beseitig waren.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Urteil, 3 U 231/02

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 3 U 252/02 vom 03.09.2003

Rechtsgebiete:HGB, BGB
Leitsatz:1. Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Schuldnerverzuges ist unzulässig. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar auch einzelne, sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Der Schuldnerverzug ist einerseits ein Unterfall der Verletzung einer Leistungspflicht und andererseits eine Vorfrage für die Beurteilung weiterer Rechtsfolgen. Beide Elemente reichen indes nicht aus, um die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu begründen. Auch Gründe eines lückenlosen Rechtsschutzes oder einer Gleichbehandlung mit einer Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges erfordern nicht die Zulässigkeit einer derartigen Klage.

2. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass den Gesellschaftern bei Fehlern bei der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 I HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen.

3. Dieses gilt grundsätzlich auch im Falle einer Sittenwidrigkeit oder einer Täuschung beim Vertragsabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Anleger den Weg der Anfechtung nach § 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens beim Vertragsabschluss verlangt.

4. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet allerdings dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit sowie der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt. Erforderlich ist ggf. im Rahmen des § 138 BGB ein Verhalten der Gesellschaft, welches die Schwelle zur Sittenwidrigkeit deutlich überschreitet.

5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als von den Vertragsparteien erwartet, so wird der Vertrag nicht dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft allein ist daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen.

6. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihr anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückbleibt. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für seine Einzahlungen eine erhebliche Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhält. Jede Chance beinhaltet zugleich das Risiko, dass sie sich letztlich nicht realisieren lässt.

7. Investitionen der Gesellschaft in Sponsoring-Maßnahmen sind nicht per se ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten. Dem Vorstand der Gesellschaft ist bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, da ohne einen solchen Spielraum eine erfolgversprechende unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dieser Spielraum erfasst grundsätzlich auch Sponsoring-Leistungen im Bereich des Sports. Im einzelnen ist dabei eine Gesamtschau geboten, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob die Investitionen im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft angemessen sind, ob die Ausgaben hinreichend transparent sind und ob sachgerechte Motive verfolgt worden sind. Wird eine Gesellschaft in ganz Deutschland tätig, ist es nicht zu beanstanden, dass sie einen Werbepartner sucht, der einen entsprechenden Bekanntheitsgrad hat. Gerade Fußballvereine sind dabei in besonderem Maße geeignet, ein Produkt in das Bewusstsein einer breiten Masse der Öffentlichkeit zu rücken

8. Soweit der Gesellschafter eine verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen durch die Gesellschaft zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligung nach § 723 I 2 BGB nehmen will, ist es erforderlich, dass er die Gesellschaft zuvor ergebnislos zur rechtzeitigen Vorlage dieser Abschlüsse aufgefordert hat.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Urteil, 3 U 252/02


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