JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Urteil vom 27.11.2003, Aktenzeichen: 8 U 106/02
| Leitsatz: | 1. Zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage kann der Auftraggeber (AG) nur solche Gegenrechte aus Mängeln geltend machen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses über den Werklohn objektiv verborgen waren; es kommt nicht darauf an, wann der AG erstmalig von den Mängeln Kenntnis erlangt hat. 2. Ist der AG nicht der Bauherr, sondern Generalunternehmer (GU), so führt der Umstand, dass in solchen Fällen der GU in der Regel keine Veranlassung sieht, das Werk vorsorglich auf Mängel zu untersuchen, sondern abwartet, ob der Bauherr seinerseits Ansprüche wegen Mängeln geltend macht, nicht dazu, im Rahmen einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung des Werklohnes des Subunternehmers die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO einzuschränken. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VOB/B, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 264 Nr. 3, ZPO § 767, ZPO § 767 Abs. 2, VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1, VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2, BGB §§ 812 ff, BGB § 404, BGB § 406, |
| Verfahrensgang: | LG Braunschweig 21 O 773/99 vom 29.04.2002 |
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