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JuraForum.deUrteileOLG-BRAUNSCHWEIGUrteil vom 13.04.2006, Aktenzeichen: 8 U 29/05 

OLG-BRAUNSCHWEIG – Aktenzeichen: 8 U 29/05

Urteil vom 13.04.2006


Leitsatz:Zu den Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sog. Käuferketten beim Verkauf von privat an privat:

Auch bei Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist (Gebrauchtwagen pp.), kann bedingter Vorsatz des Erstverkäufers im Sinne von § 826 BGB nicht ohne weiteres unterstellt werden; es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit dem Weiterverkauf nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles konkret zu rechnen war. Liegen (beweisbare) Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf zur Zeit des Erstverkaufes nicht vor, scheidet eine Haftung des Erstverkäufers aus.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 826,
Verfahrensgang:LG Braunschweig 7 O 1427/04 vom 18.01.2005

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