JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 1 U 77/03
| Leitsatz: | 1. Hat der bei einem Unfall Verletzte vom Unfallverursacher Schmerzensgeld erhalten, ist diese Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch gegen einen Arzt, der die Unfallverletzung behandelt hat und dem dabei Behandlungsfehler unterlaufen sind, als Erfüllung anzurechnen; Arzt und Unfallverursacher sind in einem solchen Fall Gesamtschuldner. 2. Weigert sich der Patient, eine notwendige Behandlungsmaßnahme an sich vornehmen zu lassen, obwohl er auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, kann die Verantwortung des Arztes für die Folgen der Unterlassung entfallen; der Kausalzusammenhang zu einem etwaigen vorangegangenen Behandlungsfehler kann unterbrochen sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 422, BGB § 823, BGB § 831, BGB § 840, BGB § 847, ZPO § 256, ZPO § 286, |
| Verfahrensgang: | LG Braunschweig 4 O 11/01 |
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