JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Urteil vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 2 U 128/04
| Leitsatz: | Beim Verkauf eines "Lagerfahrzeuges" ohne Hinweis auf einen Verkauf als Neuwagen handelt es sich nicht um ein Standardgeschäft, bei dem bestimmte Höchstgrenzen für eine noch vertragsgerechte Lagerzeit anzunehmen wären. Vielmehr ist für die Frage, ob die tatsächliche Lagerzeit (hier: 27 Monate) Gewährleistungsrechte begründet, der Vertrag nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen. Der Begriff "Lagerfahrzeug" und die fehlende Verwendung des Begriffes "neu" zusammen mit der Angabe "Modelljahr 2002" bezeichnen ein Fahrzeug, das irgendwann in der Zeit, in der das "Modell 2002" produziert wurde, sei es auch zu Beginn dieses Zeitraums, hergestellt wurde und seitdem, eventuell sogar seit Modelleinführung im Jahr 2001, auf Lager gestanden hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 281 Abs. 2, BGB § 323 Abs. 1, BGB § 323 Abs. 2, BGB § 440, |
| Verfahrensgang: | LG Braunschweig vom 17.09.2004 |
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