JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Urteil vom 03.09.2003, Aktenzeichen: 3 U 231/02
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auch auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dieses hat zur Folge, dass dem Gesellschafter bei Fehlern bei der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 I HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. 2. Dieses gilt grundsätzlich auch im Falle einer Sittenwidrigkeit der Beteiligung sowie einer Täuschung beim Vertragsabschluss. Dabei ist es unerheblich, ob der getäuschte Gesellschafter den Weg der Anfechtung nach § 123 BGB wählt oder aber Schadensersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung verlangt. 3. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nur dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen besonders günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt. 4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäftes. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als von den Vertragsparteien erwartet, so wird der Beitritt nicht dadurch sittenwidrig, dass nachträglich ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung entsteht. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft allein ist daher nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit der Beteiligung zu begründen. 5. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Wert der Beteiligung von Anfang an und systembedingt wegen des ihr anhaftenden Risikos hinter dem Wert der Einzahlungen zurückbleibt. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter im Gegenzug für seine Einzahlungen eine erhebliche Gewinnchance und steuerliche Vorteile erhält. 6. Soweit der Gesellschafter eine verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen durch die Gesellschaft zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung der Beteiligung nach § 723 I 2 BGB nehmen will, ist es erforderlich, dass er die Gesellschaft zuvor ergebnislos zur rechtzeitigen Vorlage dieser Abschlüsse aufgefordert hat. 7. Eine Prospekthaftung der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn der Beitritt zumindest auch von den unrichtigen Prospektangaben mitbestimmt worden ist. Daran fehlt es, wenn sich der Gesellschafter darauf beruft, den Emissionsprospekt erstmalig nach Zeichnung der Anlage erhalten zu haben. 8. Eine fehlerhafte Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft ex tunc, sondern nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Gesellschaft ex nunc bzw. zu einem Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens. 9. Nimmt der Gesellschafter einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz später selbst nach weiteren Informationen über die Gesellschaft zurück, so ist dieses letztlich als Bestätigung iSd. § 141 I BGB zu werten, so dass für eine spätere Kündigung des Vertrages nur solche Fehlinformationen relevant sein können, die auch nach diesen weiteren Informationen noch nicht beseitig waren. |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Vorschriften: | HGB § 235 I, BGB § 123, BGB § 723 I 2, |
| Verfahrensgang: | LG Göttingen 2 O 73/02 vom 12.09.2002 |
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