JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Urteil vom 03.06.2008, Aktenzeichen: 2 U 82/07
| Leitsatz: | 1. Die Regeln über die Zweckbindung der im Wege der Einsicht in Strafakten erlangten personenbezogenen Informationen in §§ 477 V, 406 e VI StPO stellen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB zugunsten der Personen dar, über die personenbezogene Informationen im Strafverfahren erhoben und zum Akteninhalt geworden sind. 2. Ein Rechtsanwalt darf gemäß §§ 477 V, 406 e VI StPO die im Wege der Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Informationen nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Die Verwendung für andere Mandanten ist ohne Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht zulässig. Die Verantwortung für die Übermittlung der Informationen trägt der für einen Mandanten Akten einsehende Rechtsanwalt gemäß § 477 IV 1 StPO selbst. 3. Bei Verstößen besteht gegen den Rechtsanwalt ein Anspruch, es zu unterlassen, die im Wege der Akteneinsicht erlangten Informationen anderen Mandanten zu Beweiszwecken in gegen die geschützte Person geführten zivilrechtlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen, soweit nicht eine wirksame Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gemäß § 477 Abs. 5 Satz 2 StPO vorliegt. Das gilt sowohl für die Verwendung von Kopien der beschlagnahmten Unterlagen als auch für die inhaltliche Einführung der Unterlagen zu Beweiszwecken im Rahmen des Sachvortrages nebst Beweisantritt, z.B. unter Bezugnahme auf die Fundstelle in beizuziehenden Strafakten oder für einen Antrag, der Gegenseite die Vorlage der genau bezeichneten Urkunde aufzugeben. 4. Zur Neufassung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Berufungsinstanz. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | StPO § 477 Abs. 5, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 1004, ZPO §§ 421 ff, ZPO § 938, |
| Stichworte: | Strafakten im Zivilprozess, Akteneinsicht in Strafakten, Verwendung von Informationen aus Strafakten im Zivilprozess, |
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