JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Beschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 2 W 219/04
| Leitsatz: | 1. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an einem Tier wegen § 1 TierschutzG, wenn der Eigentümer das Tier vorwiegend aus Erwerbsgründen hält (hier: Zuchtkatzen). 2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Gegenforderung durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts noch erhöht (hier: Fütterungskosten), soweit die Gegenforderung nicht ausschließlich oder überwiegend gerade auf der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts beruht. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung ist auch das Verhalten von Schuldner und Gläubiger im Hinblick auf die Rückführung der Gegenforderung maßgeblich. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 273, |
| Verfahrensgang: | LG Braunschweig 4 O 2068/04 (249) vom 29.09.2004 |
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