JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Beschluss vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 2 W 90/05
| Leitsatz: | Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen (§ 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähigen Honorar des Sachverständigen, wenn für diesen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss ergeben oder nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift ohne weiteres erkennbar sind. |
| Rechtsgebiete: | JVEG, ZPO |
| Vorschriften: | JVEG § 8, JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1, JVEG § 4 Abs. 3, JVEG § 4 Abs. 4 Satz 2, ZPO § 407 a Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Braunschweig 1 O 3185/03 vom 18.03.2005 |
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